Durch modernste Lernstrategien und modernste Fahrzeuge geben wir unseren Fahrschülern
die Möglichkeit des Lernens auf einem ganz anderen Niveau.
Durch unseren Standort direkt in Hemer sind wir direkt bei unseren Kunden.
Bei uns könnt ihr eure Fahrstunden im modernen Golf R machen.
Bei uns fährt der Fahrschullehrer mit seinem eigenen Motorrad mit.
Bei uns könnt ihr in jeder Klasse ausgebildet werden.
Unser Team steht euch bei der kompletten Ausbildung zu Seite.
Fahrlehrer aller Klassen, Geschäftsführer, Sicherheitstrainer, BKF Ausbilder,
Anmeldung, Büro
B, BE
B, BE
Regelmäßig bieten wir für jedermann moderne Fahrsicherheitstrainings an. Hier lernt ihr, wie ihr euch in bremslichen Situationen auf der Straße zu verhalten habt.
Bestimmte Autoversicherungen und die Berufsgenossenschaft unterstützt dies.
Wir bieten alle aktuellen Klassen
Kraftfahrzeuge (ausgenommen Krafträder) mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 t und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zur Höhe der Leermasse des Zugfahrzeugs, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3,5 t nicht übersteigt).
Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit einem Anhänger mit
Die Fahrerlaubnis der Klasse B kann mit der Schlüsselzahl 196 erteilt werden für Krafträder(auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm3 ,einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt. Die Schlüsselzahl 196 darf nur zugeteilt werden, wenn der Teilnehmer bereits seit mindestens fünf Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt.
Eine Kombination der Klasse B (Kraftwagen bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse) und Anhänger mit mehr als 750 kg Gesamtmasse. Voraussetzung ist die Klasse B, ein theoretischer Teil ist daher nicht erforderlich. Eine vor allem für die Besitzer von Wohnwagen und Sportanhängern bedeutsame Ausnahme gibt es bei der Klasse B: Ein Führerschein dieser Klasse genügt auch bei Anhängern mit einer höheren zulässigen Gesamtmasse als 750 kg, wenn die zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht mehr als 3.500 kg beträgt und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigt.
Krafträder mit - Hubraum von mehr als 50 cm³ oder - bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h, auch mit Beiwagen. Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit - Leistung von mehr als 15 KW oder - mit symmetrisch angeordneten Rädern und
Krafträder mit - Motorleistung von nicht mehr als 35 KW und - Verhältnis der Leistung zum Gewicht max. 0,2 KW/kg, auch mit Beiwagen.
Krafträder mit - Hubraum von nicht mehr als 125 cm³und - Motorleistung von nicht mehr als 11 KW und - Verhältnis der Leistung zum Gewicht max. 0,1 KW/kg auch mit Beiwagen. Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit - symmetrisch angeordneten Rädern und - Hubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren oder - bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und - Leistung von bis zu 15 KW
Zweirädrige Kleinkrafträder (Mopeds) mit - bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h und - einer elektrischen Antriebsmaschine oder einen Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ oder - einer maximalen Nenndauerleistung bis zu 4 KW im Falle von Elektromotoren auch mit Beiwagen Gilt auch für Fahrräder mit Hilfsmotoren mit diesen Anforderungen. Dreirädrige Kleinkrafträder mit - bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und - Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ (bei Fremdzündungsmotoren) bzw. maximaler Nutzleistung von nicht mehr als 4 KW (bei anderen Verbrennungsmotoren) oder maximaler Nenndauerleistung von nicht mehr als 4 KW (bei Elektromotoren) Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit - bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und - Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ (bei FRemdzündungsmotoren) oder - maximaler Nutzleistung von nicht mehr als 4 KW (bei anderen Verbrennungsmotoren) oder - maximaler Nenndauerleistung von nicht mehr als 4 KW (bei Elektromotoren) und - Leermasse von nicht mehr als 350 kg (ohne Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen)
- Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und - selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern)
Kraftfahrzeuge (ausgenommen Krafträder) mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t aber nicht mehr als 7,5 t und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg). Auch Kraftomnibusse im Inland ohne Fahrgäste bis 7,5 t zulässiger Gesamtmasse - gegebenenfalls mit Anhänger -, wenn die Fahrten lediglich zur Überprüfung des technischen Zustandes des Fahrzeugs dienen. Der Einsatz in der gewerblichen Güterbeförderung unter 21 Jahren ist nur bis 7,5 t zGM. einschl. eines Anhängers zulässig (EWG 3820/85 Art. 5).
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 oder D1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12 t und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigen.
Kraftfahrzeuge (ausgenommen Krafträder) mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg). Auch Kraftomnibusse im Inland ohne Fahrgäste über 3,5 t zulässiger Gesamtmasse - gegebenenfalls mit Anhänger -, wenn die Fahrten lediglich zur Überprüfung des technischen Zustandes des Fahrzeugs dienen. Der Einsatz in der gewerblichen Güterbeförderung unter 21 Jahren ist nur bis 7,5 t zGM. einschl. eines Anhängers zulässig (EWG 3820/85 Art. 5)
Kraftfahrzeuge (ausgenommen Krafträder) zur Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Zugfahrzeuge der Klasse D in Kombination mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg.
Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2 und A) die gebaut und ausgelegt sind zur Beförderung von mehr als 8, aber nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer und mit einer Länge von nicht mehr als 8 m.
Zugfahrzeuge der Klasse D1 in Kombination mit einem Anhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 750 kg.
Anmeldung: Di und Do 17:30 - 18:30
Unterricht: Di und Do 18:30 - 20:00
Für Online-Anmeldungen und sonstige Anfragen erreicht Ihr uns gerne per E-Mail k.behle@gmx.de oder telefonisch unter 023 72 / 50 79 44.
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